Geschäftsordnung
GESCHÄFTSORDNUNG
für den
BEHINDERTENBEIRAT DER STADT AUGSBURG
(GeschO BBR)
Der Behindertenbeirat gibt sich aufgrund § 7 der Satzung für die Vertretung von Menschen mit Behinderung in der Stadt Augsburg vom 01. Dezember 1995 folgende Geschäftsordnung:
I. Allgemeines
§ 1 Zuständigkeit
Die Aufgaben des Behindertenbeirats sind in der Satzung für die Vertretung von Menschen mit Behinderung in der Stadt Augsburg geregelt. Die Geschäftsordnung enthält die Ausgestaltung der Rechte und Pflichten des Behindertenbeirats und regelt das Verfahren.Der Behindertenbeirat kann in Anlehnung an § 2 Abs. II der Satzung für die Vertretung von Menschen mit Behinderung in der Stadt Augsburg als Berater weitere Sachverständige zu besonderen Themen hinzuziehen. Falls dabei Kosten entstehen, muß die Genehmigung beim Vorstand eingeholt werden.
§ 2 Verkehr mit Behörden und Organisationen
Anträge und Empfehlungen an den Stadtrat und/oder die Stadt Augsburg werden schriftlich unter Angabe des Datums der Vorstandssitzung, in der sie beschlossen worden sind, durch den Vorsitzenden über die Geschäftsstelle des Behindertenbeirats im Senioren- und Stiftungsamt zugeleitet.Die Geschäftsstelle des Behindertenbeirats im Senioren- und Stiftungsamt ist gehalten, die an die Stadt Augsburg gerichteten Anträge und Empfehlungen einer abschließenden Behandlung durch die städtischen Gremien zuzuleiten. Wenn sich die Erledigung länger als drei Monate hinzieht, sind Zwischenberichte durch die Geschäftsstelle anzufordern und an den Vorsitzenden des Behindertenbeirats weiterzuleiten.Der Behindertenbeirat kann mit überörtlichen Behindertenvertretungen zusammenarbeiten.
II. Sitzung
§ 3 Einberufung
Der Behindertenbeirat tritt einmal vierteljährlich zusammen.Die Einladung zu den Sitzungen des Behindertenbeirats erfolgt durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter, Zeitpunkt und Ort der Sitzung bestimmt der Vorstand. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin. Mit der Einladung ist die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben. Anträge sind in vollem Wortlaut mit den Sitzungsunterlagen zu versenden.Sitzungen des Behindertenbeirats sind öffentlich, soweit nichts anderes vom Behindertenbeirat beschlossen wird.
§ 4 Tagesordnung
Die vorläufige Tagesordnung für die Sitzungen des Behindertenbeirats wird vom Vorstand erstellt.Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied des Behindertenbeirats bis zur Beschlußfassung durch den Vorstand an diesen gerichtet werden. Anträge, die bis drei Wochen vor der Sitzung schriftlich eingehen, sind auf die vorläufige Tagesordnung der folgenden Sitzung des Behindertenbeirats zu setzen.Darüber hinaus kann jedes Mitglied des Behindertenbeirats bis zum Beginn der Sitzung beim Vorsitzenden oder bei der Geschäftsstelle des Behindertenbeirats Anträge zur Tagesordnung stellen. Sie sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn der Behindertenbeirat dies zu Beginn der Sitzung beschließt.
§ 5 Sitzungsleitung
Der Vorsitzende des Behindertenbeirats, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Sitzung. Bei Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters bestimmt der Vorstand im Rahmen der Sitzungsvorbereitung den Sitzungsleiter aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder.Der Sitzungsleiter eröffnet die Sitzung. Er stellt die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlußfähigkeit fest. Der Behindertenbeirat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.Wird der Behindertenbeirat zum zweitenmal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Bei der Einladung muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden.Der Sitzungsleiter läßt über die endgültige Tagesordnung beschließen. Er leitet die Beratungen und Abstimmungen und handhabt die Ordnung im Sitzungsraum. Zu diesem Zweck kann er Beiratsmitglieder und Zuschauer, die die Sitzung empfindlich stören, zur Ordnung rufen und nach zweimaliger Mahnung aus dem Sitzungsraum verweisen.
§ 6 Wortmeldungen
Wortmeldungen können mündlich oder schriftlich erfolgen.Die Reihenfolge der Redner bestimmt sich nach der Reihenfolge des Eingangs der Wortmeldungen, wie sie vom Sitzungsleiter festgestellt wird. Ein Sitzungsteilnehmer darf das Wort zur Beratung eines Tagesordnungspunkts nur ergreifen, wenn es ihm vom Sitzungsleiter erteilt wird.Antragsteller und Berichterstatter können zu Beginn und am Ende der Beratungen zusätzlich das Wort verlangen.Durch Beschluß des Behindertenbeirats kann die Redezeit beschränkt werden. Bei Überschreitung der Redezeit kann der Sitzungsleiter einem Redner nach erfolgtem und nicht beachtetem Hinweis das Wort entziehen.Zur Stellung von Geschäftsordnungsanträgen (z.B. auf Vertagung, auf Schluß der Beratung, auf Schluß der Rednerliste) wird außer der Reihe das Wort erteilt. Der Antrag kann vor und während jedes Tagesordnungspunkts gestellt werden und ist, sobald ein Redner geendet hat, zu beraten. Auf Verlangen ist vor jeder Abstimmung je einem Redner für und gegen den Antrag das Wort zu erteilen. Zur Sache darf nicht mehr gesprochen werden.
Weitere Wortmeldungen sind bis zur Beendigung der Beschlußfassung über den Geschäftsordnungsantrag nicht mehr zulässig. Wird der Antrag abgelehnt, so darf er im Laufe der Beratung des Tagesordnungspunkts vom selben Antragsteller nicht wiederholt werden. Ein Antrag auf Schluß der Rednerliste, der Beratung oder auf Redezeitbegrenzung kann nur von Mitgliedern gestellt werden, die noch nicht zur Sache gesprochen haben.
§ 7 Vertagung eines Tagesordnungspunkts
Der Behindertenbeirat kann auf Antrag eines Mitglieds die Beratung über die Beschlußfassung zu einem Tagesordnungspunkt vertagen. Auf Verlangen ist vor der Abstimmung hierüber einem Redner gegen diesen Antrag das Wort zu erteilen. Zur Sache darf nicht mehr gesprochen werden. Weitere Wortmeldungen sind nicht mehr zulässig.Wird Vertagung beschlossen, so wird die Beratung des Tagesordnungspunkts sofort geschlossen und die Sitzung bestimmt, in der die Beratung spätestens fortgesetzt werden soll.
§ 8 Beschlußfassung
Abstimmung erfolgt über alle bis zur Abstimmung nicht zurückgezogenen Anträge. Jeder Antrag ist so zu fassen, daß über ihn mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann.Über alle Anträge zur selben Sache wird in der Reihenfolge abgestimmt, in der sie gestellt wurden. Über Änderungsanträge wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. Liegen mehrere Änderungsanträge zur gleichen Sache vor, so wird jeweils über denjenigen zuerst abgestimmt, der am weitesten vom Hauptantrag abweicht. In so einem Fall entscheidet der Sitzungsleiter über die Vorrangigkeit der Anträge.Sachanträge sind auf Verlangen des Sitzungsleiters oder des Behindertenbeirats vor der Abstimmung schriftlich vorzulegen.Besteht ein Antrag aus mehreren Teilen, die getrennt zur Beratung gestellt oder in der Aussprache nicht einheitlich beurteilt wurden, so ist über jeden Teil gesondert abzustimmen (Teilabstimmung). Wurden dabei einzelne Teile abgelehnt oder mit Änderungen angenommen, so formuliert der Sitzungsleiter den Antrag am Schluß in der Weise, daß er als Ganzes angenommen oder abgelehnt werden kann (Schlußabstimmung). Nach erfolgter Schlußabstimmung kann in derselben Sitzung nicht erneut über den Gegenstand abgestimmt werden.Ist einem Antrag nicht widersprochen worden, so kann der Sitzungsleiter dessen Annahme ohne förmliche Abstimmung feststellen.Abstimmung erfolgt im übrigen offen durch Handerheben. Verlangt mindestens ein Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung, so muß diesem Verlangen entsprochen werden.Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Nach Beendigung einer Abstimmung gibt der Sitzungsleiter das Abstimmungsergebnis bekannt und verkündet, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt worden ist.Mitglieder des Behindertenbeirats, die einem Antrag nicht zugestimmt haben, können verlangen, daß dies in der Sitzungsniederschrift namentlich vermerkt wird.
§ 9 Wahlen
Die Durchführung von Wahlen richtet sich nach der Wahlordnung für den Behindertenbeirat gem. § 4 der Satzung für die Vertretung von Menschen mit Behinderung in der Stadt Augsburg.
§ 10 Sitzungsniederschrift
Als Protokollführer der jeweiligen Sitzung wird ein Vorstandsmitglied bestimmt. Im Falle seiner Verhinderung wird in der jeweiligen Sitzung eines der anwesenden Beiratsmitglieder durch den Sitzungsleiter bestimmt.Über jede Sitzung des Behindertenbeirats ist ein Ergebnisprotokoll vom Geschäftsführer zu fertigen und vom Protokollführer und Sitzungsleiter zu unterzeichnen. In die Niederschrift sind der wesentliche Ablauf und die Ergebnisse der Sitzung aufzunehmen. Die in der Sitzung gefaßten Beschlüsse sind im Wortlaut aufzunehmen. Alle Abstimmungsergebnisse sind zahlenmäßig festzuhalten. Die Protokolle werden den Mitgliedern des Behindertenbeirats bis spätestens vier Wochen nach der jeweiligen Sitzung zugesandt.Gegen das Protokoll oder gegen einzelne Teile desselben können von jedem Teilnehmer Einwendungen bis zum Beginn der nächsten Sitzung erhoben werden.Jede Sitzungsniederschrift wird dem Behindertenbeirat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. Dabei ist über die gegen den Inhalt der Niederschrift vorgebrachten Einwendungen zu beschließen.Der Geschäftsführer führt eine Anwesenheitsliste.
III. Der Vorstand
§ 11 Vorstand des Behindertenbeirats
Der Vorstand besteht gem. § 6 Abs. I der Satzung für die Vertretung von Menschen mit Behinderung in der Stadt Augsburg aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und jeweils einem Vertreter für die sechs Fachbereiche.Der Vorstand trifft sich mindestens einmal vierteljährlich.Aufgaben des Vorstands sind insbesondersPlanung von ArbeitsschwerpunktenVorbereitung der Sitzungen des Behindertenbeirats mit Festlegung der vorläufigen TagesordnungBeantwortung von Anfragen und Stellungnahmen, soweit sie nicht im Behindertenbeirat behandelt werden können und/oder von den jeweiligen Fachbereichen erledigt werden können.Vorbereitung der Versammlung der Augsburger Bürger mit Behinderung.Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, lädt zu den Sitzungen, leitet die Sitzungen des Behindertenbeirats und der Versammlung der Augsburger Bürger mit Behinderung und verteilt die Geschäfte an die Mitglieder des Behindertenbeirats. Er vertritt den Behindertenbeirat nach außen und sorgt für die Durchführung seiner Beschlüsse.
IV. Mitglieder des Behindertenbeirats
§ 12 Teilnahme an Sitzungen
Die Mitglieder des Behindertenbeirats sind verpflichtet, an den Sitzungen des Behindertenbeirats teilzunehmen. Sie haben die ihnen nach der Satzung für die Vertretung von Menschen mit Behinderung in der Stadt Augsburg obliegenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.Ist es einem Mitglied des Behindertenbeirats nicht möglich, an einer Sitzung teilzunehmen, so hat es sofort die Geschäftsstelle des Behindertenbeirats zu verständigen.
§ 13 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung
Ein Mitglied des Behindertenbeirats kann an der Beratung und Abstimmung über einen Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen, wenn der Beschluß ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum 3. Grade oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Behindertenbeirat ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten durch Beschluß.Ist ein Mitglied des Behindertenbeirats wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen, so hat es, wenn der zur Behandlung anstehende Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wird, den Sitzungsraum zu verlassen.Jedes Mitglied des Behindertenbeirats ist verpflichtet, vor Eintritt in die Beratung über einen Tagesordnungspunkt dem Sitzungsleiter vom Vorliegen von Beziehungen der in Abs. 1 genannten Art Mitteilung zu machen.Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
V. Fachbereiche
§ 14 Allgemeines, Aufgaben, Geschäfte
Der Behindertenbeirat hat zur Beratung und Bearbeitung bestimmter Aufgaben Fachbereiche gem. § 6 Abs. 1 der Satzung für die Vertretung von Menschen mit Behinderung in der Stadt Augsburg gebildet.Die Fachbereiche haben die Aufgabe, in ihrem Bereich die Entwicklung zu beobachten, den Behindertenbeirat zu beraten und gegebenenfalls Entwürfe und Stellungnahmen zur Beschlußfassung durch den Behindertenbeirat zu erstellen. Hierzu dürfen die Fachbereiche eigenständig Vorgespräche mit den jeweiligen kommunalen Referaten führen. Der Vorstand ist vom Ergebnis schriftlich zu informieren.Die Fachbereiche bestehen aus Mitgliedern des Behindertenbeirats, die sich zur Durchführung ihrer Aufgaben auch weiterer Fachleute, die nicht Mitglied des Behindertenbeirats sind, ohne Entstehung von Kosten bedienen können.Die Fachbereiche wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher und einen Stellvertreter.Erklärungen und Verlautbarungen an die Öffentlichkeit bedürfen der Zustimmung des Vorstands.
VI. Geschäftsstelle des Behindertenbeirats
§ 15 Aufgabenbereich
Die Geschäftsführung des Behindertenbeirats obliegt gem. § 5 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit § 8 der Satzung für die Vertretung von Menschen mit Behinderung in der Stadt Augsburg dem Geschäftsführer und wird von diesem wahrgenommen.Zu den Aufgaben als Geschäftsführer des Behindertenbeirats zählen:Verwaltungsmäßige Betreuung des BehindertenbeiratsTeilnahme an den Sitzungen des Behindertenbeirats und des VorstandsKoordinierung der Aufgaben nach innen und nach außenAufbereitung von InformationenOrganisation von Veranstaltungen des BehindertenbeiratsKontaktpflege zum Amt für ÖffentlichkeitsarbeitVersendung der Sitzungseinladungen und –niederschriften
VII. Schlußvorschriften
§ 16 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Beschlußfassung durch den Behindertenbeirat in Kraft.
Mehrheitlich beschlossen in der Sitzung des Behindertenbeirats am 7.11.96.





