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Satzung
für die Vertretung von Menschen
mit Behinderung in der Stadt Augsburg
Die Stadt Augsburg erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der derzeitigen Fassung folgende Satzung:
§ 1
Aufgaben und Ziele
In der Stadt Augsburg besteht zur Wahrnehmung und Förderung der besonderen Belange von Menschen mit Behinderung eine Behindertenvertretung. Die Behindertenvertretung versteht sich als Bindeglied zum Stadtrat.Die Aufgabenschwerpunkte der Behindertenvertretung beziehen sich insbesondere auf die Lebensbereiche
- Bauen und Wohnen
- Verkehr und Mobilität
- Arbeit und berufliche Integration
- Kommunikation
- Soziale Dienstleistungen und Hilfen
- Schule und Bildung.
Die Behindertenvertretung kann in allen Anliegen, die behinderte Menschen betreffen, Anträge stellen sowie Empfehlungen und Anregungen abgeben. Anträge, Empfehlungen sowie Anregungen der Behindertenvertretung werden bei den zuständigen Stellen eingereicht.Als sachverständiges Gremium steht die Behindertenvertretung dem Stadtrat und der Verwaltung der Stadt Augsburg zur Seite. Hierbei soll die Behindertenvertretung ihre praktischen Erfahrungen und Kenntnisse in die Planungen der Stadtverwaltung einfliesen lassen. Anregungen, Planungshilfen und Empfehlungen der Behindertenvertretung sollen frühzeitig berücksichtigt werden.Die Tätigkeit in der Behindertenvertretung ist ehrenamtlich.
Die Behindertenvertretung unterhält verbindliche Kontakte zu Trägern der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege, Sozialleistungsträ- gern und Behörden.
§ 2
Rechte
Die Behindertenvertretung soll zu Beratungsgegenständen und Planungen, die Fragen und Anliegen von Menschen mit Behinderung betreffen und in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Augsburg fallen, hinzugezogen werden.Die Behindertenvertretung hat das Recht, Fachleute zu Sitzungen hinzuzuziehen.Die Behindertenvertretung kann von sich aus Vorschläge, Anregungen, Stellungnahmen und/oder Gutachten abgeben, die auf ihren Antrag hin in den entsprechenden Gremien innerhalb einer Frist von drei Monaten zu behandeln sind.Die Behindertenvertretung ist in allen behindertenrelevanten Fragen zu hören.
§ 3
Organe
Die Organe der Behindertenvertretung sind
die Versammlung der Augsburger Bürger mit Behinderungder Behindertenbeiratder Vorstandder Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung.
§ 4
Versammlung der Augsburger Bürger mit Behinderung
In einer öffentlichen Versammlung treffen sich in der Stadt Augsburg lebende Menschen mit Behinderung. Teilnahmeberechtigt sind Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 (§ 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – SGB IX) sowie Gleichgestellte (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Der Nachweis ist durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises zu führen. Die Mitgliedschaft in einem Behindertenverein/Organisation ist für die Teilnahme ohne Belang.
Jeder Teilnahmeberechtigte hat eine Stimme. Eine Vertretung zur Stimmabgabe ist durch Vorlage einer Vollmacht und des Schwerbehindertenausweises des zu Vertretenden möglich. Es ist die Übernahme nur einer Vertretung zulässig. Die Bestallungsurkunde eines Betreuers steht der Vollmacht gleich.Aufgaben
- Wahl der Mitglieder des Behindertenbeirates- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
- Empfehlungen an den Behindertenbeirat.
Die Versammlung soll mindestens einmal jährlich einberufen werden. Jede satzungsgemäß einberufene Versammlung wird als beschlussfähig anerkannt. Wahlen zum Behindertenbeirat finden im 4-jährigen Turnus statt. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts Anderes bestimmt.Mitglieder des Augsburger Stadtrates sowie berufsmäßige Stadträte haben in der Versammlung Rede- und Antragsrecht.
§ 5
Behindertenbeirat
Der Behindertenbeirat setzt sich zusammen aus
a) bis zu 36 gewählten Mitgliedern,
b) dem Geschäftsführer (ohne Stimmrecht).
Wählbar für den Behindertenbeirat sind Personen mit Behinderung, wie auch Mitglieder von (Selbsthilfe-) Gruppen, sonstigen Einrichtungen und (Wohlfahrts-)Verbänden sowie Erziehungsberechtigte und offiziell bestellte Betreuer von Menschen mit Behinderung.
Haben mehr als 36 Kandidaten Stimmen erhalten, rücken diese Personen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl nach, wenn gewählte Mitglieder aus dem Beirat ausscheiden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Zuständigkeit des Beirates
Der Beirat ist für alle Aufgaben nach dieser Satzung umfassend zuständig, soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält.Mitglieder des Augsburger Stadtrates sowie berufsmäßige Stadträte haben in den Sitzungen Rede- und Antragsrecht.
§ 6
Vorstand
Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorstand. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und bis zu sechs Vertretern für die Fachbereiche
- Bauen und Wohnen
- Verkehr und Mobilität
- Arbeit und berufliche Integration
- Schule und Bildung
- Kommunikation
- Soziale Dienstleistungen und Hilfen
Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter können gleichzeitig Vertreter eines Fachberei-
ches sein.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit sind Anträge
abgelehnt.
Zuständigkeit des Vorstandes
Die laufenden und dringlichen Geschäfte werden vom Vorstand erledigt. Erlaubt die Eilbedürftigkeit die Einberufung des Vorstandes nicht, entscheidet der Vorsitzende. Über die Dringlichkeitsentscheidung ist dem Beirat unverzüglich schriftlich zu berichten.Der Vorsitzende vertritt den Behindertenbeirat nach außen und sorgt für die Durchführung aller Beschlüsse.
§ 7
Geschäftsgang und Verfahren des Beirates
Der Behindertenbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Behindertenbeirat tagt mindestens einmal vierteljährlich. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen unter Benennung der Tagesordnung schriftlich einberufen.Jede satzungsgemäß einberufene Sitzung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens sechs Mitglieder des Beirates anwesend sind.Der Behindertenbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 8
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung obliegt einem Beschäftigten der Stadtverwaltung Augsburg.
§ 9
Entschädigung
Entschädigungen werden entsprechend dem jeweilig gültigen Beschluss desStadtrates gewährt.
§ 10
Beauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderung
Die Stadt Augsburg ernennt einen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung. Der Vorstand kann hierzu einen oder mehrere Vorschläge einreichen.Die Amtszeit des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung beginnt und endet grundsätzlich mit der des Behindertenbeirates. Die Wiederbenennung ist möglich.
§ 11
Öffentlichkeit, Abstimmung
Die Versammlung der Augsburger Bürger mit Behinderung und der Behindertenbeirat beschließen in Sitzungen. Diese Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird auf Antrag entschieden.Abstimmungen erfolgen in der Regel per Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes der Versammlung/des Beirates/des Vorstandes muss bei Wahlen geheim abgestimmt werden. Bei der Abstimmung von Sachthemen muss die geheime Abstimmung mindestens 1/5 der Anwesenden beantragen.
§ 12
Satzungsänderungen
Ein Antrag auf Änderung der Satzung kann vom Behindertenbeirat gestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen zwingend vorliegen:
Fristgerechte Einladung mit Ankündigung der geplanten Satzungsänderungen im
Wortlaut
Anwesenheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Behindertenbeirates
Dem Antrag auf Satzungsänderung muss eine Zweidrittelmehrheit aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zustimmen
Anträge auf Satzungsänderungen müssen durch die Versammlung der Augsburger Bürger mit Behinderung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.
§ 13
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Augsburg in Kraft.Gleichzeitig tritt die Satzung für die Vertretung von Menschen mit Behinderungen in der Stadt Augsburg vom 01.12.1995 (ABl. S. 224) außer Kraft.
Augsburg, den 11. Dezember 2007
Dr. Paul Wengert
Oberbürgermeister
Bemerkung: Um diese Satzung lesbar und transparent zu gestalten, wurde auf die jeweilige weibliche Schriftform verzichtet.